Segelgemeinschaft Stadtbek-Ufer e.V.

Vereinssatzung der Segelgemeinschaft Stadtbek-Ufer (SGSU) e. V.

§ 1 Name und Stander

  1. Der Verein trägt den Namen Segelgemeinschaft Stadtbek-Ufer e.V..
    Der Verein hat seinen Sitz in Stadtbek
  2. Die Abkürzung des Vereins ist „SGSU“.
  3. Als Stander führt die SGSU einen weiß-grünen Wimpel mit den Initialen „SGSU“
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein dient den Mitgliedern und deren enger Familie zur Ausübung des Segelsportes und zur Freizeitgestaltung unter Beachtung und Schutz der Umwelt.
Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck oder Nutzen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Sofern nötig werden Regeln und Gepflogenheiten im Verein in der „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ festgelegt.

§ 3

nicht belegt

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist eine kostenpflichtige Familienmitgliedschaft und umfasst somit grundsätzlich auch die enge Familie des / der Antragsteller/in, also - sofern vorhanden - Partner und minderjährige eigene Kinder. Eine Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten ist grundsätzlich mit einem Wasserfahrzeug (Segelboot, Kanu, Surfbrett o. ä.) oder ohne ein solches möglich. 
  2. Für eine Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen.
  3. Der Vorstand kann den Antrag befürworten. In diesem Falle erfolgt eine Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin und ggf. Familie zur Probe.
  4. In der folgenden Jahreshauptversammlung wird über die Aufnahme des Antragstellers / der Antragstellerin als ordentliches Mitglied in den Verein oder ggf. ein weiteres Probejahr abgestimmt.
  5. Jugendliche ab 16 Jahren können einen Antrag auf Jugendmitgliedschaft (mit oder ohne Boot) stellen. Rechte und Pflichten gelten wie bei ordentlichen Mitgliedern. Nach einem Probejahr wird in der JHV über die Aufnahme als Jugendmitglied abgestimmt. Eine Aufnahmegebühr für die Jugendmitgliedschaft wird nicht erhoben. Die Jugendmitgliedschaft endet mit Vollendung des 25sten Lebensjahres und geht automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, sofern das Jugendmitglied nicht fristgerecht kündigt. Eine Aufnahmegebühr für das Jugendmitglied zur Vollmitgliedschaft entfällt, sofern zuvor eine Jugendmitgliedschaft von wenigstens 2 Jahren bestand. Näheres regelt die „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ in ihrer aktuell gültigen Fassung.
  6. Es besteht für Mitglieder, die sich aus dem aktiven Vereinsleben zurückziehen wollen, die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied mit eingeschränkten Rechten und Pflichten verbunden zu bleiben. Näheres regelt die „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ in ihrer aktuell gültigen Fassung.
  7. Jedes Mitglied (außer Fördermitglieder) ist verpflichtet, an der Erhaltung der Vereinsliegenschaften mitzuwirken. Die Teilnahme an Arbeitseinsätzen ist verpflichtend. Näheres regelt die „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ in ihrer aktuell gültigen Fassung.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Eine Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich bis zum 30.11. eines Jahres erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch Vereinseigentum, Schlüssel etc. zurückgegeben und persönliches Eigentum, Material und Müll vom Grundstück und aus der Scheune entfernt werden. Bei Zuwiderhandlungen werden ggf. entstehende Kosten dem ausgeschiedenen Mitglied in Rechnung gestellt.
  2. Der sofortige Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aufgrund mehrfacher oder grober Verstöße gegen die Gemeinschaft, die Satzung oder die Gepflogenheiten im Verein durch den Vorstand ausgesprochen werden.
    In der folgenden Jahreshauptversammlung wird über die Gültigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Die Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand im Winterhalbjahr einberufen.
  2. Jede Mitgliedsfamilie ist spätestens 10 Tage vorher einzuladen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der JHV schriftlich beim Vorstand einzureichen. Verspätet eingereichte Anträge müssen nicht angenommen werden.
  4. Die Tagesordnung umfasst:
    1. Bericht des Vorsitzenden
    2. Bericht des Kassenführers
    3. Bericht des Kassenprüfers
    4. Entlastung des Vorstandes durch die Versammlung
    5. Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers (2 Jahres Rhythmus)
    6. Anträge
    7. Verschiedenes
  5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, nach Beantragung durch ein Mitglied mit Stimmzetteln.
  6. Stimmberechtigt ist jeweils ein Mitglied einer Familie. Zahlende Jugendmitglieder haben ein eigenes Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
  7. Ein Antrag ist durch die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder angenommen.
  8. Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. §8 Nr. 6 gilt entsprechend.
  9. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf Antrag über die „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ und ihre gültige Fassung.

§ 9 Außerordentliche Versammlung

  1. Bei besonderen Anlässen kann durch den Vorstand oder mindestens 10% der Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
  2. § 8 gilt entsprechend.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden / Schriftführer
  3. Kassenwart

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß §26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für zwei Jahre einen Kassenprüfer.
    Dieser prüft die Kasse und berichtet darüber in der Jahreshauptversammlung.
  2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt automatisch der Kassenprüfer auf.

§ 12 Haftung

  1. Bei Schäden - verursacht durch ein einzelnes Mitglied – haftet das Mitglied.

§ 13 Lagern von Zweitbooten

Kleine Zweitboote wie z. B. Optimisten, Gummiboote, Kanus, Paddelboote, Surfbretter usw. dürfen nur im Einvernehmen mit dem Vorstand auf der Wiese / in der Scheune gelagert werden. Es besteht kein Anrecht auf einen Liegeplatz.

§ 14 Gäste

Gäste dürfen Grundstücke und Einrichtungen des Vereins nach Genehmigung durch ein Mitglied nutzen. Das Mitglied achtet auf das Einhalten der Vereinssatzung durch die Gäste. Näheres regelt die „SGSU – Vereinsorganisation und Gebührenordnung“ in ihrer aktuell gültigen Fassung.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit.
  2. Das Vereinsvermögen des Vereins wird wie folgt aufgeteilt:
    Es werden alle Verpflichtungen beglichen. Jedes Mitglied erhält maximal seinen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zurück. Der Rest fließt in eine gemeinnützige Einrichtung.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02. Mai 1982 in Bosau.
Ergänzungen beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 14.01.1984.
Änderungen beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 27.02.2011 und am 21.02.2016